Auch grafisch gestaltete Urnen können urheberrechtlich geschützte Gegenstände der angewandten Kunst darstellen. Dies gilt nach einer Entscheidung des OLG Köln zumindest dann, wenn diese Gestaltungen besondere Eigenarten aufweisen. Demzufolge kann auch eine mit einem Hirschmotiv versehene Urne als ein Werk angewandter Kunst Urheberrechtsschutz genießen.Eine Urne als KunstobjektIm Streitfall gehörten zum Vertriebsprogramm der Klägerin u. a. Urnen mit phantasievollen und farbintensiven Tiernachbildungen, die in einer Airbrush-Mischtechnik gefertigt werden. Streitgegenstand war vor allem die Urne „Hirsch“ der Klägerin, bei der es sich nach richterlicher Feststellung um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts handelt. Eine solche persönliche geistige...
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05.07.2015