Am 1. Januar 2013 war der Staatsvertrag, der bis dahin in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren gewesen war, durch den Rundfunkbeitrags-Staatsvertrag (RBStV) abgelöst worden. In diesem Staatsvertrag ist festgelegt, dass gemäß § 2 RBStV im Privatbereich von Wohnungsinhabern ein pauschaler Beitrag von 17,98 EUR je Wohnung zu zahlen sei. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben und wie viele Rundfunkempfangsgeräte dort betrieben werden. Unerheblich ist auch, ob in der Wohnung überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät, sei es Radio oder Fernseher, vorhanden ist. Anders als bei der Festlegung der im abgelösten Rundfunkgebührenstaatsvertrag festgelegten Rundfunkgebühren stellt der RBStV allein auf die...
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17.02.2014