Ein Reiseveranstalter, der mehrere Reiseleistungen zusammen in einem Paket erbringt, muss möglicherweise auch dann für Reisemängel haften, die sich auf einem Ausflug gezeigt haben, wenn er darauf hingewiesen hat, dass dieser von einem eigenständigen Unternehmen vor Ort veranstaltet wurde. Das hat der 10. Senat am Bundesgerichtshof in seinem am 12.01.2016 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen X ZR 4/15 entschieden. Nach Ansicht der Richter, die den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz vorgelegt bekommen hatten, entscheidet der äußere Gesamteindruck des Angebots darüber, ob der Reisende davon ausgehen darf, dass Ausflüge mit zum Programm des Veranstalters gehören.Streitgegenstand war eine Jeep-Tour im Rahmen einer Pauschalreise nach Bulgarien, die der Kläger im Sommer 2013...
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01.06.2016