Ein 33-jähriger Mann wollte in eine Eigentumswohnung einziehen, welche er einige Jahre zuvor vermietet erworben hatte. Den Eigenbedarf begründete er mit dem Argument, er wohne bisher noch bei den Eltern, welche sein Zimmer nunmehr für seine im gleichen Haushalt wohnende Großmutter benötigen würden. Der Mieter hielt diese Begründung des Vermieters für rechtsmissbräuchlich und legte Widerspruch gegen die Kündigung ein. Als Grund nannte er, dass ein alleinstehender Mann nur für sich keine Dreieinhalbzimmerwohnung von 113 qm Fläche benötigen würde. Das Amtsgericht (AG) in Lörrach sah dies jedoch anders.
Denn gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine Eigenbedarfskündigung nur dann missbräuchlich, wenn der angemeldete Eigenbedarf bei Betrachtung aller maßgeblichen Umstände als weit überzogen anzusehen ist.
Dies sei immer dann der Fall, so das Gericht, wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen den finanziellen Verhältnissen des Vermieters und dem Wert der Mietsache bestehe. Im vorliegenden Fall sei der Vermieter ohne Weiteres in der finanziellen Lage gewesen, die streitgegenständliche Wohnung gekauft zu haben. Er konnte und kann es sich also leisten, eine 113 qm große Wohnung zu kaufen. Daher sei das Wohnen in einer solchen Wohnung auch für ihn als Einzelperson kein überzogener Anspruch.
Urteil des AG Lörrach vom 24.05.2012
4 C 50/12
WuM 2012, 565