Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
05.06.2013

Ehenamen nach erfolgter Eheaufhebung

Außer der Möglichkeit einer Ehescheidung sah der Gesetzgeber in manchen Fällen auch eine so genannte Eheaufhebung vor. 

Zu den Gründen für eine solche Aufhebung, welche im Ehegesetz geregelt sind, gehört unter anderem der Irrtum über wesentliche Beschaffenheiten des Ehegatten, die vor der Eheschließung nicht bekannt waren und die im Falle des Bekanntwerdens dazu geführt hätten, dass die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Hierzu gehören beispielsweise schwere unheilbare körperliche oder geistige Krankheiten sowie Vorstrafen.

Im Falle einer Aufhebung der Ehe stellt sich die Frage, welcher Familienname geführt wird. Das Oberlandesgericht Celle führt dazu aus, dass derjenige Ehegatte, der denNamen des anderen Ehegatten angenommen hat, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe wieder den Namen führen soll, den er vor der Ehe hatte. Das Eheregister ist von Amts wegen zu berichtigen, da es durch die Aufhebung unrichtig geworden ist.

Beschluss des OLG Celle vom 06.02.2013

17 W 13/12

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