Die Markenbezeichnung „ENERGY & VODKA“ für ein Getränk stellt keinen Verstoß gegen sogenannte Health-Claims-Verordnung der EU dar. Dies stellte der BGH in einem Urteil vom 09-10.2014 fest (Az. I ZR 167/12) und wies daher die vorliegende Klage des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie e.V. gegen ein Getränkeunternehmen zurück.Dieses vertreibt dabei sowohl alkoholische als auch alkoholfreie Getränke verschiedener Marken, zu denen auch in Dosen abgefüllte Mischgetränke gehören. Bei dem vorliegend als „ENERGY & VODKA“ bezeichneten Getränk handelt es sich dabei um eine Mischung aus 26,7 Prozent Wodka und 73,3 Prozent koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk. Der Alkoholgehalt des Mischgetränks beträgt demnach rund 10 Prozent.Nach der als Health-Claims-Verordnung...
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18.10.2014