Das Oberlandesgericht Köln beschloss am 12.04.2021, dass die unzulässige Zusendung einer Werbe-E-Mail an einen Gewerbetreibenden einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen könne. Zudem könne die einmalige Zusendung ausreichend sein, um die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung zu begründen.Wann ist die Dringlichkeit begründet?Die Antragsgegnerin versendete Werbung an den Antragsteller, ohne dass dafür dessen Einverständnis vorlag. Daher mahnte er die Antragsgegnerin ab. Auf die Abmahnung reagierte diese jedoch nicht. Einige Wochen später erhielt der Antragssteller nochmals eine unverlangte Werbesendung der Antragsgegnerin, diesmal per Fax. Daher beantragte er den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die erste Instanz...
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04.05.2022