Der Europäische Gerichtshof entschied am 25.11.2021, dass sog. „Inbox Advertising“ als Direktwerbung einzustufen sei. Daher werde dafür vorab eine Einwilligung der betreffenden Nutzer benötigt.Wie ist mit Inbox-Werbung umzugehen?Die Parteien waren zwei miteinander im Wettbewerb stehende Stromlieferanten. Im Auftrag der Beklagten schaltete eine Werbeagentur Werbeeinblendungen in E Mail-Postfächern von Nutzern des E Mail-Dienstes T Online. Die Werbeeinblendungen erschienen jeweils in den Inboxen der privaten E Mail-Postfächer. Sie wurden im Eingangspostfach eingebettet, also dort, wo die eingegangenen E-Mails listenförmig angezeigt werden. Die Werbung unterschied sich optisch von den E Mails nur dadurch, dass das Datum durch die Angabe „Anzeige“ ersetzt, kein Absender...
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25.05.2022