Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 07.05.2013 unter dem Aktenzeichen 5 U 32/12 entschieden, dass nur mit dem Nennen einer E-Mail-Adresse die Pflicht zur Angabe einer elektronischen Postadresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG Genüge getan ist. Eine Telefonnummer oder Telefaxnummer genügt nicht. Auch reicht es nicht aus, ein Online-Kontaktformular (mit einschränkenden Vorgaben) zur Verfügung zu stellen.
Außerdem äußerte sich das KG zu der Frage, ob eine irische Fluggesellschaft in einem deutschsprachigen Flugbuchungsangebot im Internet darauf gesondert hinweisen muss, dass gemäß ihren AGB irisches Recht gelten soll.
Mit dem Urteil wurden die Berufungen der beiden Parteien gegen das Urteil der Vorinstanz Landgericht Berlin vom 21. Februar 2012 unter dem Aktenzeichen 15 O 666/10.
Das Gericht führt aus, die Vorinstanz habe mit Recht die Klage wegen der angeblich nicht ausreichenden Hinweise auf die durch die Beklagte gewünschte Anwendung des irischen Rechts abgewiesen. Insoweit lag durch die Beklagte auch keine irreführende Handlung vor. Ebenso liege keine Unlauterkeit gem. § 5a Abs. 1 und 2 UWG vor. Es wurde weder verschwiegen, dass irisches Recht gelten soll noch wurde den Verbrauchern diese Information vorenthalten. Es lässt sich auch nicht feststellen, ob der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher die Anwendung deutschen Rechts erwarten würde.
Besagtem Referenzverbraucher sei bekannt, dass es sich um ein ausländisches Unternehmen handele, das innerdeutsche Flüge nicht im Angebot habe. Somit könne es nicht überraschend sein, dass das Recht eines anderen Landes angewandt werden soll. Dies gelte auch angesichts der Domainendung ".de" sowie der vorwiegenden Verwendung der deutschen Sprache auf dem Internetauftritt.
Auch die Berufung der Beklagten sei unbegründet, so das Gericht. Das LG habe zu Recht die Unterlassungsklage wegen der nicht angegebenen Mail-Adresse als begründet angesehen.
Denn zur Angabe einer solchen Adresse sei der Anbieter verpflichtet. Beim Anbieten eines Surrogats sei die E-Mail-Adresse keineswegs entbehrlich, denn auch eine teleologische Auslegung, das ist die Auslegung nach dem Zweck der Norm, finde ihre Grenzen in dem Wortlaut des Gesetzes.
Eine Faxnummer ersetze die Mailadresse auch schon deshalb nicht, weil nicht jeder Internetnutzer, der das Angebot sehen kann, über ein Faxgerät verfügt. Zudem sei der Versand eines Fax kostenintensiver als derjenige einer E-Mail. Für das Senden eines Computerfaxes habe der Verbraucher eventuell keine ausreichenden Möglichkeiten und Kenntnisse.
Auch eine Telefonnummer sei kein Ersatz für eine E-Mail, denn das gesprochene Wort könne nicht dokumentiert werden. Ein Telefonat hinterlasse keine Spuren. Viele Verbraucher schreiben zudem lieber als dass sie reden und zuhören. Auch könne ein Telefonat teurer sein als eine E-Mail.
Auch ein Kontaktformular sei keine Mailadresse und auch dieser nicht gleichwertig, denn der Verbraucher müsse sich in ein vorgegebenes Formular zwingen lassen und sein Begehren einer vordefinierten Rubrik zuordnen. Auch sei er in der Zeichenzahl eingeschränkt und könne keine Dateien anhängen wie er möchte und könne seinen Text nicht über einen von ihm gewählten Mailversender auf den Weg bringen. Dies alles stelle den Nutzer schlechter als wenn er eine E-Mail schreibt, zumal sein Text nach dem Absenden nicht einfach "verschwindet", sondern er den Absendevorgang nebst Zeit dokumentieren könne. Dies alles sei nicht nur unstatthaft, sondern auch nicht verbraucherfreundlich.
Daran ändere auch das Argument nichts, dass die Beklagte sehr viele Kunden habe und zuviele E-Mail-Eingänge drohen würden, für die der Bearbeitungsaufwand unzumutbare Ausmaße annehmen würde.
KG Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Aktenzeichen 5 U 32/12