Am 22.03.2018 entschied das Landgericht Frankfurt a.M., dass der Versand eines Online-Gutscheins ohne Einwilligung des Empfängers unzulässige E-Mail-Werbung darstellen könne. Es gebe zwar rechtliche Ausnahmen. Diese greifen jedoch nicht ein, wenn zwar bereits eine Kundenbeziehung bestehe, sich der Gutschein jedoch auf das gesamte Sortiment und nicht nur auf die den früheren Bestellungen ähnlichen Waren beziehe.Versand von Online-Gutschein ohne gesonderte Einwilligung unzulässig?Kläger war ein Verbraucherschutzverein; Beklagter ein Elektronik-Versandhandelsunternehmen, der auch einen Online-Shop betrieb. Der Rechtsanwalt des Klägers bestellte Ware im Online-Shop des Beklagten. Eine Einwilligung zur E-Mail-Werbung erteilte er in diesem Zusammenhang nicht. Später versandte der...
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26.11.2018