Zentrale Streitfrage vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf war, ob der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, auch die Wasch- und Umkleidezeiten zu vergüten. Geklagt hatte ein Werkstattmitarbeiter gegen ein städtisches Verkehrsunternehmen. Bei diesem ist der Kläger bereits seit dem Jahr 1996 beschäftigt. Er arbeitet als Kfz-Mechaniker. Das Arbeitsverhältnis wird darüber hinaus näher durch einen Spartentarifvertrag der Nahverkehrsbetriebe geregelt. In dem Tarifvertrag ist unter anderem auch geregelt, welche Kleidung von einem Mitarbeiter zu tragen ist. Konkret besagt die entsprechende Regelung, dass die dienstliche Bekleidung auch wirklich nur während der Arbeitszeit getragen werden darf. Weiterhin hat die Beklagte eine Betriebsvereinbarung geschlossen. Diese schreibt dem...
Artikel
13.08.2015