Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
04.06.2013

Durchgestrichene Preise: Preisnachlässe setzen einen alten Preis voraus

Rabatte und Preisnachlässe wirken auf einige Verbraucher wie Magneten: Sie kaufen, auch wenn sie das jeweilige Produkt eigentlich nicht brauchen. Zu stark ist der Hang, sich Preisnachlässen hinzugeben. Deshalb verdienen die Angaben zum Preisnachlass besondere Aufmerksamkeit. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm dürfen Unternehmer sich bei durchgestrichenen Preisen, die durch neue, niedrigere Preise öffentlichkeitswirksam ersetzt werden, nur auf die eigenen (Alt-)Preise beziehen.

Beklagte wirbt bei Neueröffnung ihres Möbelhauses mit Eröffnungspreisen

Im März 2012 eröffnete die Beklagte ein Verkaufshaus, wo sie hauptsächlich Möbel und sonstige für die Einrichtung von Wohnungen bestimmte Gegenstände verkaufte. Dabei handelte es sich bei dem Möbelhaus um eine Filiale einer bundesweit agierenden Kette, die allesamt rechtlich voneinander unabhängig waren. In einem Prospekt machte sie auf die Neueröffnung aufmerksam und warb damit, dass zur Eröffnungsfeier besonders günstige Eröffnungspreise gelten würden. Unter anderem warb sie mit durchgestrichenen Preisen. Dabei wurde der ehemalige Preis des Produktes durchgestrichen und durch den herabgesetzten Preis zur Neueröffnung ersetzt. Daraufhin wurde der Kläger, ein Wettbewerbsverein, aktiv, der das Verhalten für rechtswidrig hielt. Wer ein Verkaufshaus neu eröffne, könne keinen ehemaligen Preis haben, der durch einen neuen ersetzt werden könne, so die Ansicht des Klägers. Vielmehr sei der Eröffnungspreis der erste Preis; einen alten kann es folglich nicht geben.

OLG Hamm: Bei einer Neueröffnung könne es keinen Preisnachlass gegenüber alten Preisen geben

Überzeugt davon klagte der Wettbewerbsverein eine einstweilige Verfügung ein, deren Bestätigung nun Sache des Oberlandesgerichts Hamm war. Das Gericht hatte zu prüfen, ob es sich bei dem Verhalten der Beklagten um eine Irreführung handele, wie sie vom Kläger behauptet wird. Ja, sagte das Gericht: Verbraucher würden durchgestrichene und durch neue, herabgesetzte Preise für einen Preisnachlass halten, der realiter nicht gegeben ist. Um einen Nachlass gewähren zu können, müsse es einen ehemaligen Preis geben, der bei einer Neueröffnung eben nicht existiere. Die Beklagte führte zu ihrer Verteidigung an, in dem Prospekt sei im Sternchentext erwähnt worden, dass sich die durchgestrichenen Preise nicht etwa auf die eigenen Preise beziehen würden, sondern auf die Preise der "verwandten" Filialen aus derselben Kette sowie auf die Preise, wie sie im Onlineshop der Kette angegeben seien. Doch das genüge nicht, so das Oberlandesgericht. Durchgestrichene Preise müssen sich auf die eigene Preispolitik beziehen und nicht etwa auf die Preise anderer Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind. Auch das zweite Gegenargument der Beklagten, selbst im Falle einer Irreführung, die sie immer noch bestreitet, sei deren Beschränkung für die Marktteilnehmer wettbewerblich nicht spürbar, überzeugte das Oberlandesgericht nicht. Vielmehr läge ein Fall des Paragrafen 5 Absatz 1 Nummer 2 vor. Hiernach liegt ein unlauterer und damit unzulässiger Fall der Irreführung vor, wenn das Verhalten eines Unternehmens sich zur Täuschung hinsichtlich eines besonderen Preisvorteils (Preisnachlass gegenüber einem alten Preis, den es aber niemals gegeben hat) eigne. Dies sei vorliegen der Fall und müsse künftig unterlassen werden, so das Oberlandesgericht.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.1.13, Aktenzeichen 4 U 129/12