Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 18.02.2015 unter dem Az. 12 O 70/14 entschieden, dass die Klausel “Je nach Tarif erhalten Sie ein bestimmtes Datenvolumen pro Abrechnungszeitraum mit der vereinbarten Bandbreite, also einer bestimmten größtmöglichen Übertragungsgeschwindigkeit. Wenn Sie ihr Inklusiv-Volumen verbraucht haben, passen wir die Bandbreite in allen Tarifen auf 384 Kbit/s an” als Teil der Leistungsbeschreibung anzusehen ist und nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zugänglich ist, weil sie nicht irreführend ist. Demnach ist die Klausel auch kein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß.Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 8 UWG und der §§ 3 und 4 UKlaG. Die Beklagte ist Anbieterin von...
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06.03.2015