Das Amtsgericht Riesa entschied mit Urteil vom 24.04.2019, dass eine Drohne durch den Anwohner eines privaten Grundstückes abgeschossen werden dürfe, wenn sie unerlaubt dessen Eigentum überliegt. Der Abschuss sei durch Defensivnotstand aufgrund Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Eigentums geraechtfertigt.Darf eine Drohne einfach mit dem Luftgewehr abgeschossen werden?Der Angeklagte war wegen Sachbeschädigung angeklagt. Er hatte eine 1.500 EUR teure Drohne, die mit einer Kamera ausgestattet war und ca. 5-15 Meter über seinem Garten schwebte, mit einem Luftgewehr abgeschossen. Durch den Abschuss entstand an der Drohne ein Totalschaden. Der Drohnenpilot (der nicht Eigentümer der Drohne war) befand sich derweil auf dem Nachbargrundstück. Er konnte jedoch...
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11.11.2019