Das Oberlandesgericht München entschied am 08.08.2019, dass die Eilbedürftigkeitsvermutung aus dem Wettbewerbsrecht nicht auch für Sachverhalte gelte, die sich auf Geschäftsgeheimnisse beziehen. Das Gericht könne weder eine planwidrige Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage erkennen.Was bedeutet Dringlichkeit?Die Parteien stritten um die Nutzung eines Adressverzeichnisses. Die Antragstellerin war als Vermittlerin medizinischen Fachpersonals tätig. Dafür pflegte sie ein Adressverzeichnis. Antragsgegnerin war eine ehemalige Angestellte. Die Antragstellerin warf ihr vor, das Adressverzeichnis kopiert zu haben und - nach ihrem Ausscheiden - für ihren jetzigen Arbeitgeber zu nutzen. Sie beantragte daher den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der...
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16.04.2020