Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 27.03.2014 zum Aktenzeichen 6 U 243/13 ein Berufungsurteil verkündet. Die Antragsgegnerin, die Dienstleistungen aus dem Bereich der Finanzauskünfte anbietet, hat den Markennamen der Antragstellerin ohne deren Einverständnis als Domain-Bezeichnung benutzt. Ein erster Hinweis auf diese ungenehmigte Markennutzung gelangte über eine Kundenbeschwerde die in der Beschwerdeabteilung von einem auf die dortige Tätigkeit spezialisierten Mitarbeiter der Antragstellerin entgegengenommen wurde, zur Antragstellerin. Der unzufriedene Kunde war über die Suchfunktion seines Computers nach Eingabe des Markennamens auf die Seite der Antragsgegnerin geführt worden. Da nur Teilleistungen angeboten wurden und nicht das vom Kunden unter der gesuchten Marke...
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23.08.2014