An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen von gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Werbung mit einer bestimmten Eigenschaft eines Arzneimittels (Vildagliptin wird nicht über die Leber abgebaut) ist irreführend, wenn die Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Werbung mit bestimmten Eigenschaften von Arzneimitteln berührt einen besonders sensiblen Bereich. Informationen über die Wechselwirkungen beim Abbau von Arzneimittelwirkstoffen sind für Ärzte und Patienten von grundlegender Bedeutung. Die Werbung mit der Eigenschaft eines Medikaments muss durch ausreichende wissenschaftliche Nachweise belegt sein, damit weder Ärzte noch Patienten in die Irre geführt werden:
Die Antragstellerin nahm...
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14.02.2014