Das OLG Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung noch einmal bestätigt, dass ein Unternehmenskennzeichen als Marke gegenüber einem reservierten Domainnamen den Vorrang genießt, wenn sie früher vergeben wurde. Die Klägerin verlangte vom Beklagten, eine Internet-Domain zu löschen, die auf dieselbe Bezeichnung lautet wie der Firmenname der GmbH der Klägerin. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer im Unternehmen der Klägerin. Der Beklagte verfügt über eine gleichnamige Wortmarke wie die Klägerin, die aber erst 2011 angemeldet wurde. Die Eintragung der GmbH der Klägerin ins Handelsregister erfolgte bereits am 20.4.2010 und die Gründung war bereits am 4.12.2009 erfolgt. Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten daraufhin zur Löschung des Domainnamens aus dem...
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03.01.2017