Mit Urteil vom 14.03.2016 hat der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 185/14) entschieden, dass die Priorität bei der Eintragung einer Internetdomain beim Namensinhaber zu liegen hat. Auch dann, sofern ein Dritter als Vertreter für einen anderen Namensinhaber für diesen eine Domain treuhänderisch verwaltet, wodurch andere Namensinhaber von der Anmeldung einer entsprechenden Domain ausgeschlossen sind. Hintergrund des Urteils war die Registrierung der Domain "grit-lehmann.de" durch einen Nutzer, der diese Adresse als Treuhänder für seine ehemalige Lebensgefährtin sicherte und damit die Klägerin, mit bürgerlichem Namen Grit Lehmann, von der Registrierung der gleichnamigen Domain ausschloss. Die Klägerin war bereits Inhaberin der Domains "gritlehmann.de" sowie "gritlehmann.com" und...
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11.09.2016