Die Störerhaftung eines Domain-Registrars ist gegeben, wenn er nach einer Beanstandung wie ein Host-Provider seine Prüfpflichten verletzt. Das LG Köln zog den Vergleich zum Host-Provider, indem es die Entscheidung des BGH vom 25.10.2011 (VI ZR 93/10) zitierte.Die Antragstellerin beanstandete einen Text und ein Video mit angeblich unwahren Äußerungen, welche auf der Internetseite unter der vom Antragsgegnerin zu 4) registrierten Domain veröffentlicht wurden. Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung, gegen die der Domain-Registrar Widerspruch einlegte.Die Antragstellerin forderte zunächst den Domain-Registrar zur Löschung der Inhalte auf und beschrieb, warum die Behauptungen unwahr seien. Das Schreiben leitete die Antragstellerin zur Stellungnahme an einen anderen...
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30.06.2015