Im Fernsehen lässt sich seit einigen Jahren ein Trend erkennen: Immer mehr sogenannte Doku-Soaps erobern die Bildschirme. Bei ihnen wird ein lebensnaher Sachverhalt dargestellt oder realistisch begleitet. Doch nicht jeder der darin abgebildeten Bürger muss sich derart vorführen lassen. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Köln im Mai 2013.
Ein ganz normaler Versicherungsfall
Vorliegend ging es um einen Tatbestand, der für sich genommen sehr einfach zu regulieren gewesen wäre und vermutlich nicht von einem Gericht hätte behandelt werden müssen. So hatte ein in Deutschland lebender Bürger, der ursprünglich aus Indien stammte, seiner Versicherung einen Schadensfall mitgeteilt. Er sei im Rahmen seiner täglichen Arbeit unbeabsichtigt mit einem Kollegen zusammengestoßen, habe diesen also angerempelt, wodurch das Handy des Kollegen zu Boden fiel und zu Bruch ging. Die Versicherung sah zwar keinen Anlass, an der Aussage zu zweifeln, ordnete aber dennoch einen Ortstermin an, bei dem sich beide Kollegen sowie ein Sachverständiger treffen sollten. Derartige Vorgehensweisen gelten unter Versicherern als üblich, um etwaige Verdachtsmomente des Versicherungsbetruges auszuräumen.
Mit dem Kamerateam angereist
Allerdings trafen vor Ort nicht alleine die drei genannten Personen ein. Vielmehr hatte auch ein Kamerateam einer deutschen Produktionsfirma das Gelände betreten. Diese verfügte nicht über die Einwilligung des Grundstückseigentümers, auf diesem drehen zu dürfen. Dieses Erfordernis wurde missachtet, es kam folglich zur Erstellung von Bild- und Tonmaterial. Weitergehend versuchte das Kamerateam, einen der drei Protagonisten zur Unterschrift unter einem Vertrag zu bewegen. Das gelang auch. Der zuvor geschädigte Kollege, dessen Handy zu Bruch gegangen war, willigte ein, dass er gefilmt und die Aufnahmen veröffentlich werden dürfen. Die Produktionsfirma holte das Einverständnis der beiden anderen Hauptpersonen nicht mehr ein, sondern legte diesen lediglich den fertigen Vertrag vor – und ließ das Filmmaterial anschließend ausstrahlen.
Einen falschen Eindruck erweckt
Die Sendung selbst war jedoch ebenso oberflächlich wie boulevardesk gefertigt worden. Hierbei standen vermeintliche Versicherungsbetrüger im Vordergrund, denen die sogenannten Versicherungsdetektive das Handwerk legten. Gegen diese unsachgemäße Darstellung wehrte sich der Kläger jedoch. Er hatte zuvor seine Versicherung ja ausdrücklich auf den von ihm verursachten Schadensfall hingewiesen und darüber hinaus zur Teilnahme an dem Ortstermin eingewilligt. Darüber hinaus habe er seine Zustimmung zur Erstellung der Filmsequenzen sowie zu deren Ausstrahlung nicht erteilt. Er sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte von der Produktionsfirma einen Schadensersatz. Diesem stimmte das Amtsgericht Köln zu: Dem Kläger war eine Summe von 1.500 Euro zu zahlen.
Nicht einfach akzeptieren
Die Folgen des Urteils sind weitreichend, wenngleich sie aus rechtlicher Sicht zu erwarten waren. Wer als Hauptfigur auf Bild- oder Tonmaterialien abgebildet wird, ohne dazu seine Einwilligung geleistet zu haben, muss dieses Vorgehen nicht hinnehmen. Erst recht dann nicht, wenn der eigene Ruf wie in diesem Falle ruiniert und der Betroffene als Versicherungsbetrüger hingestellt wird. Etwas anders gilt erst dann, wenn der Betroffene nur zufällig und im Rahmen solcher Aufnahmen filmisch oder fotografisch festgehalten wird, die nicht ihm gegolten haben. Das klassische Beispiel läge also im durch das Bild gehenden Passanten. Dieser könnte keine Persönlichkeitsrechte geltend machen, da es einerseits nicht zu einem Verstoß gegen diese kam, er andererseits aber auch dulden muss, ein zufälliger Bestandteil der Aufnahmen zu sein.
AG Köln, Urteil vom 06.05.2013, Az. 142 C 227/12