Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26. März 2015 unter dem Az. VII ZR 347/12 entschieden, dass ein zur Nichtanwendbarkeit des § 204 BGB führender Grund nicht vorliege, wenn der Gläubiger nur zur Reduzierung der Prozesskosten und damit des Risikos, seinen Anspruch nicht gleich in voller Höhe geltend macht, sondern erst das Ergebnis eines Gutachtens abwartet. Damit hat der BGH das Urteil der Vorinstanz auf die Revision des Beklagten teilweise aufgehoben. Der Beklagte muss nun an die Klägerin rund 35000 Euro zahlen und trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zu 47 %.Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen Baumängeln nach der Erstellung eines Bürogebäudes. Hierfür hat sie zuerst einen Mahnbescheid über rund 98000 Euro beantragt. In der...
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29.09.2015