Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 31.01.2012 unter dem Az. I-4 U 169/11 entschieden, dass ein Kostenanspruch für eine anwaltliche Abmahnung entgegen § 12 UWG im Einzelfall entfallen kann, wenn der Kläger sich selbst widersprüchlich verhält. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auf seiner Webseite gebeten, vor einer Abmahnung Kontakt aufzunehmen. Selbst hatte er sich jedoch nicht daran gehalten. Die Klägerin ist eine Personalvermittlerin, die unter anderem auch Pflegekräfte vermittelt. Sie bietet ihre Dienste und auch Pflegepersonal im Internet an. Der Beklagte ist ebenfalls ein Personalvermittler und vermittelt Pflegekräfte. Die Klägerin hat auf ihrer Homepage eine Rubrik "Haftungsausschluss", unter der sie mitteilt: "Um die Kosten...
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21.04.2016