Das Landgericht Düsseldorf hat den Werbeslogan "Die Dose ist grün" für Getränkedosen aus Eisenblech als irreführend bewertet. Es verurteilte eine Firma, die Verwendung dieses Slogans im Geschäftsverkehr zu unterlassen. Denn er könnte den Eindruck ökologischer Vorteilhaftigkeit dieser Dosen erzeugen. Aber das Dosenmaterial bietet, im Vergleich mit anderen Materialien, keinen nennenswerten ökologischen Vorteil. Damit konnte sich ein Wettbewerbsverein erfolgreich gegen den Hersteller durchsetzen.
Der Hersteller hatte argumentiert, dass sich seine Werbebotschaft an eine eng umrissene Zielgruppe richtet, die den Slogan in einer bestimmten Weise versteht. Der angesprochene Verkehrskreis junger Erwachsener verstünde ihn als Appell an die soziale Verantwortung. Durch die Aufdrucke "FE" und "unendlich recycelbar" werde der Slogan zusätzlich als Hinweis auf das verwendete Eisenblech konkretisiert. Dieses Material sei tatsächlich unendlich wiederverwertbar.
Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Tenor des Urteils ähnelt dem vergleichbar gelagerter Fälle. Das Gericht verwies darauf, dass die Dosen allen Altersgruppen in Supermärkten angeboten werden. Daher könne nicht nur das Verkehrsverständnis der gewünschten Zielgruppe maßgeblich sein. Wie bei Massenartikeln allgemein, ist vielmehr die Wahrnehmung durch einen durchschnittlich informierten und begrenzt aufmerksamen Verbraucher maßgeblich. Die Kammer erklärte sich für fähig, das Verkehrsverständnis für diesen Verkehrskreis zu ermitteln. Denn die Mitglieder der Kammer gehörten selbst zur Gruppe dieser Verbraucher.
Das Gericht fasste noch einmal die Anforderungen für eine irreführende Werbung zusammen. Laut dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Urteilen der höheren Gerichte gilt eine Werbung als irreführend, wenn sie geeignet ist, den Konsumenten zu täuschen und zu beeinflussen. Es ist nicht erforderlich eine konkrete, tatsächliche Irreführung nachzuweisen. Die etwaige Irreführung muss auch nicht für den gesamten angesprochen Verkehrskreis zutreffen. Es muss nur die Gefahr der Täuschung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verbraucher bestehen. Für die Bewertung ist das Verständnis des Werbenden oder seine Intention unerheblich. Es kommt nur auf das umgangssprachliche Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers an. Das Gericht machte deutlich, dass die Richtigkeit der Werbung streng geprüft werden musste. Denn durch das gestiegene Umweltbewusstsein und die hohe Emotionalität des Themas Umweltschutz sind irreführende Aussagen hier besonders geeignet, die Verbraucher zu beeinflussen und zu täuschen.
Für durchschnittliche Verbraucher deutet der Slogan "Die Dose ist grün" auf einen besonderen ökologischen Vorteil der Dosen hin. Alternative Verständnismöglichkeiten konnte das Gericht nicht erkennen. Auch die vom Hersteller angeführten Aufdrucke "FE" und "unendlich recycelbar" änderten daran nichts. Das Gericht konnte nicht nachvollziehen, wie sie den aus dem Slogan herrührenden Eindruck korrigieren sollten. Eine besondere ökologische Vorteilhaftigkeit besitzen aber weder Getränkedosen allgemein, noch speziell solche aus Eisenblech. Hierfür verwies das Gericht auf die Verpackungsverordnung. Die Dosen werden in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr gebracht. Daher ist der Slogan wettbewerblich relevant, weil er die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar beeinträchtigt. Daher urteilte das Gericht auf die beantragte Unterlassung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2013, 05.03.2012, Az. 37 O 90/12