Eine Brauerei wurde von einer Verbraucherzentrale auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ für ein natürliches Mineralwasser verklagt. Die Klage hatte die Verbraucherzentrale mit der Behauptung begründet, dass es sich bei der Bezeichnung „Biomineralwasser“ um einen den Verbraucher irreführenden und deshalb als Wettbewerbsverstoß anzusehenden Hinweis handeln würde. Nach Ansicht der Klägerin würde der Verbraucher mit dem Merkmalsbegriff „Biomineralwasser“ eine Wasserqualität verbinden, die bei einem natürlichen Mineralwasser wegen gesetzlicher Vorgaben selbstverständlich zu erwarten ist.
Dagegen vertrat der BGH bei seiner Klageabweisung die Meinung, dass es sich im behandelten Fall nicht nur um ein unbehandeltes und zusatzstofffreies Produkt handeln würde, sondern darüber hinaus auch um ein natürliches Mineralwasser, dessen Schadstoff- und Rückstände-Gehalt deutlich unterhalb der vom Gesetzgeber als Grenze der für natürliches Mineralwasser noch zulässigen Werte liegt. Daher sahen die Bundesrichter im Zusatz „Bio“ keine Irreführung. Ferner stellte das BGH in seiner Entscheidung fest, dass das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für die Mineralwasser-Bezeichnung keineswegs die zwingende Schlussfolgerung der Unzulässigkeit der Bezeichnung „Bio“ erlaubt.
BGH, Urteil v. 13. September 2012, I ZR 230/11
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05.12.2012