Beim Verkauf von verschreibungspflichtigen preisgebundenen Medikamenten dürfen Apotheker nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs von 2009 (I ZR 193/07) keine Rabatte einräumen und allenfalls geringwertige Werbegeschenke machen. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes stellt fest, dass diese Preisbindung auch für EU-Versandapotheken verbindlich ist, die an deutsche Endverbraucher verschreibungspflichtige Arzneimittel über das Internet verkaufen.
Beschluss des GmS-OGB am 22.08.2012
GmS-OGB 1/10
SuP 2012, 587