Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine deutsche Apotheke im Auftrag ihrer Kunden Medikamente bei günstigeren ausländischen Apotheken bestellen und mit Rechnung dieser ausländischen Apotheke an die Kunden abgeben darf. Ein Landratsamt hatte einer Apothekerin im Jahr 2009 untersagt, in Ungarn bestellte Medikamente mit der Rechnung der Budapester Apotheke abzugeben. Da die Apothekerin dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung unterliege, dürfe sie Medikamente nur auf eigene Verantwortung abgeben.Im verhandelten Fall hatte die selbständige Apothekerin Klage gegen das Landratsamt erhoben. Sie war in einer Vorinstanz teilweise unterlegen. Im Jahr 2008 hatte die Apothekerin den Service angeboten, bei einer Budapester Apotheke die dort deutlich...
Artikel
02.07.2015