Ein Verkäufer, welcher in Deutschland Produkte aus dem Ausland vertreibt, ist weder dazu verpflichtet eine Bedienungsanleitung in der Originalsprache beizulegen noch muss diese zwingend in Papierform vorliegen. Es kann auch ausreichen, wenn für das Produkt eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache vorhanden ist, welche im Zweifelsfall auch auf einer CD-ROM gespeichert werden darf. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Potsdam und wies damit die Klage einer Käuferin ab, die in einem Online-Shop eine aus Polen importierte Digital-Kamera erworben hatte.Die Klägerin war der Meinung, dass das Fehlen einer Bedienungsanleitung in Papierform einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darstelle und darüber hinaus allgemeine wettbewerbsrechtliche Informationspflichten nach...
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10.06.2015