Am 28.05.2014 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 94/13 in einem Rechtsstreit auf dem Gebiet des Verbrauchsgüterkaufs eine Entscheidung mit Grundsatzcharakter getroffen.
Der Kläger hatte als Privatkunde zum Preis von 29.953 € bei dem Beklagten, der gewerblich mit Autos handelte und ein Autohaus betrieb, einen Neuwagen erworben. Das vom Kläger ausgewählte Modell verfügte laut Angebot unter anderem über eine sogenannte Einparkhilfe, die durch akustische und optische Signale den Abstand zu einem hinter dem Wagen befindlichen Hindernis anzeigt. Die Funktionsweise der bei dem neu erworbenen Wagen tatsächlich installierten Einparkhilfe entsprach nicht den Vorstellungen des Klägers. Außerdem fielen ihm weitere, kleinere Mängel am Fahrzeug auf. Der Erwerber...
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13.06.2014