Bei der Festlegung des Streitwerts für urheberrechtlich geschütztes Material spielt auch die Beschaffenheit des Datenträgers eine Rolle. Verfügt dieser über keine nennenswerte ökonomische Relevanz, führt dies zu einer Minderung des Streitwerts, so der Beschluss des Schleswiger Oberlandesgerichts (OLG) vom 20.01.2015 (Az. 6 W 36/14).In dem Verfahren trat die Rechteinhaberin der Auftritte und Musikstücke, einer weltweit bekannten Band, als Antragstellerin einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts (LG) Flensburg auf. Sie wollte der Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Verfügung gerichtlich verbieten lassen, ein Vinyl-Doppelalbum als Bootleg anzubieten, auf dem zweiundzwanzig Musiktitel enthalten waren, für die sie (die Antragstellerin) die Rechte besaß. Das LG...
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28.05.2015