Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 12.05.2015 unter dem Az. 11 U 104/14 entschieden, dass es nicht als eine unlautere Nachahmung gilt, wenn ein Stoffmuster, das als Geschmacksmuster eingetragen ist, in einer anderen Farbe dargestellt wird. Denn die Verwendung einer anderen Farbe führe in jedem Fall zu einem anderen Gesamteindruck. Daher gehe keine Verletzung des Geschmacksmusters mit einer solchen Verwendung einher. Für Ansprüche aus wettbewerbswidriger Nachahmung müsse eine vermeidbare Herkunftstäuschung vorliegen. Damit hat das Gericht die Berufung der Klägerin gegen das vorinstanzliche Urteil zurückgewiesen.Die Klägerin stellt gegen die Beklagte Ansprüche wegen Nutzung eines Stoffmusters auf Schuhen, die die Beklagte vertreibt. Die...
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03.07.2015