Das Landgericht (LG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 25.06.2009 unter dem Az. 2-03 O 179/09 entschieden, dass ein Anwalt sich eine Satire über seine Person grundsätzlich gefallen lassen müsse. Auch die Bezeichnung "Abmahnbär" überschreite allein nicht die Grenze zur Schmähkritik.Bei berufsbedingter Bekanntheit könne auch ein Rechtsanwalt als Person der Zeitgeschichte gesehen werden. Wenn er etwa durch eine Vielzahl von Abmahnschreiben bekannt geworden sei, könne in diesem Zusammenhang auch eine Bildberichterstattung zulässig sein.Bilder dürfen dabei unter anderem zu satirischen Zwecken verwendet werden. Die im vorliegenden Fall vorgenommene Einbettung in einen Bärencartoon aus einem Kindercartoon, sei nicht besonders kompromittierend, respektlos oder...
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19.08.2015