Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 16.07.2019, dass der Lieferservice Deliveroo vor Bestellung auf Allergene und Zusatzstoffe im Speiseangebot hinweisen müsse. Ein allgemeiner Hinweis auf möglicherweise enthaltene Allergene sei nicht ausreichend.Wer muss auf Allergene hinweisen, Restaurant oder Lieferservice?Klägerin war ein Verbrauchverband, Beklagte der Online-Lieferservice Deliveroo. Deliveroo betreibt eine Internetplattform, über die Speisen und Getränke verschiedener Restaurants bestellt werden können. In seinen Nutzungsbedingungen wies Deliveroo darauf hin, dass einige der bestellten Speisen Allergene enthalten könnten. Die Verbraucher sollten sich aber direkt beim jeweiligen Restaurant informieren. Im Rahmen des Bestellprozesses konnte der Besteller in einem...
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29.01.2020