Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 24.11.2014 unter dem Az. 19 U 17/14 entschieden, dass eine zeitweilige Überlassung einer Software mittels einer Lizensierung, ohne dass Zugriff auf fremde Server besteht, keine Vermietung darstellt. Es fehle an der Sachqualität des Vertragsgenstandes. Das Mietrecht kann daher auf solche Fälle nicht angewendet werden.Die Klägerin entwickelt Software und vergibt Softwarelizenzen sowie dazugehörige Serviceleistungen. Zur Beklagten bestand eine langjährige Geschäftsbeziehung. Gegenstand waren Beratungs- und Programmierleistungen für die Beklagte sowie Unterstützung und Softwareerstellung. Der Vertrag wurde durch die Beklagte gekündigt.Die Klägerin macht Lizenzgebühren gegen die Beklagte geltend. Diese sollen im...
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21.03.2015