Sofern auf einem Grundstück ausreichender Platz zur Verfügung steht, um die Müllbehältnisse unterzubringen, können die Hauseigentümer einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum dauerhaften Abstellen ihrer Mülltonnen und Container auf der Straße nicht durchsetzen. Begründet wurde diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, die durch im Verkehrsraum abgestellte Hindernisse behindert und beeinträchtigt werden können.
Urteil des VG Koblenz vom 11.12.2012
4 K 484/12.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz