Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 14.12.2015 unter dem Az. 12 U 16/13 entschieden, dass die Speicherung von Daten eines Internetnutzers zur Gefahrenabwehr notwendig und daher berechtigt sei.Der Kläger hatte mit der Beklagten im Jahre 2004 einen DSL-Vertrag zum Tarif „Doppel Flat 2 M DSL-ISDN“ abgeschlossen. Die IP-Adresse des Klägers wurde jeweils 4 Tage nach Ende der Verbindung gelöscht. Neben der IP-Adresse speichert die Beklagte auch den Nutzungszeitraum sowie die Kundennummer, eventuell auch den Namen des Kunden. Anlässlich einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung im Jahre 2009 hat das Landgericht Köln ein einstweiliges Löschungsverbot verfügt und der Beklagten aufgegeben, den Inhaber einer bestimmten IP-Adresse bekanntzugeben. Auch die...
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26.01.2016