Ein Reseller, der als Vertragspartner des Anschlussinhabers zwischen diesem und dem Access-Provider (= Netzbetreiber) steht, darf ohne Erlaubnis des zuständigen Gerichts dem Kläger und (angeblichen) Rechteinhaber keine Auskunft über die Daten des Anschlussinhabers erteilen. Tut er dies doch, führt diese Datenschutzverletzung zu einem Beweisverwertungsverbot, das heißt die ermittelten Daten dürfen nicht als Beweis in den Prozess eingebracht werden.Die Abmahnkanzlei Sasse & Partner wandte sich im Namen ihrer Mandantin Splendid Film GmbH an den Beklagten mit dem Vorwurf, er habe den Film "Fischen impossible" anderen Nutzern auf einer Filesharing-Plattform zum Tausch angeboten und dadurch die Urheberrechte der Splendid Film GmbH verletzt. In dem Schreiben machten die Anwälte...
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21.09.2015