Bei Kontaktformularen im Internet ist eine Datenschutzerklärung erforderlich, aus der der Kontaktsuchende erkennen kann, wofür seine Daten verwendet werden, wie lange sie gespeichert bleiben und dass er einer Verwendung nach Freigabe widersprechen kann. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem am 11.03.2016 verkündeten Urteil zum Aktenzeichen 6 U 121/15 in der Berufungsinstanz entschieden, dass gegen die Verwendung von Kontaktformularen, die ohne gesonderte Datenschutzerklärung ins Netz gestellt werden, ein wettbewerblicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Die Streitparteien waren Steuerberatungsgesellschaften, die Beratungsleistungen im Internet angeboten hatten. Die Antragstellerin beanstandete, dass die Antragsgegnerin interessierten Kunden ein Kontaktformular...
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25.04.2016