Das Bundesverwaltungsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine private Wirtschaftsakademie im Rahmen ihrer Facebook-Fanseite für Defizite hinsichtlich der Datenverarbeitung haftbar zu machen ist, die jedoch auf Facebook zurückzuführen sind und damit nicht hausintern entstanden sind. Das BVerwG hat die diese Rechtsfrage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.Die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein ist in einer privatrechtlichen Trägerschaft organisiert und Betreiberin einer Facebook-Fanseite. Das BVerwG hatte darüber zu entscheiden, ob die Wirtschaftsakademie als „verantwortliche Stelle“ im Hinblick auf § 3 Abs. 7 BDSG / Art. 2 d) RL 95/46/EG anzusehen ist. Die verantwortlichen Richter haben diese Rechtsfrage an die Kollegen des Europäischen...
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03.03.2016