Mit Urteil (I ZR 218/12) vom 22.01.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse die geschäftliche Unerfahrenheit von Jugendlichen nach § 4 Nr. UWG ausnutzt, wenn bei der Durchführung eines Gewinnspiels von den jugendlichen Teilnehmern die personenbezogenen Daten erhebt. Insbesondere dann, wenn diese Daten hinterher zu Werbezwecken benutzt werden.Nach Auffassung des Gerichts sind Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren schutzwürdige Verbraucher, die von der „Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit“ bewahrt werden müssen. Demnach handele es sich bei dem von der Krankenkasse durchgeführten Gewinnspiel und der damit verbundenen Erhebung der Daten der personenbezogenen Daten der Jugendlichen um eine „geschäftliche Handlung“ im Sinne von § 2...
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17.09.2015