Das AG Northeim hatte eine Rechtssache wegen Ansprüchen aus dem Recht am eigenen Bild im Wege eines Verweisungsbeschlusses an das AG Braunschweig verwiesen. Zur Begründung gab es an, es handele sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit, wofür das LG Braunschweig zuständig sei. Mit Urteil vom 21.08.2019, Az. 1 W 57/19 entschied das OLG Braunschweig, dass es sich bei Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild nicht um Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinne der §§ 104, 105 UrhG handele. Ob eine Sonderzuständigkeit für Urheberrechtsstreitigkeiten vorliege sei eine Frage der funktionellen Zuständigkeit. Der Verweisungsbeschluss des AG Northeim entfalte daher keine Wirkung.Der Hintergrund: Fotomodell verklagte Friseursalon Ein Fotomodell ging gegen die Betreiberin eines...
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18.05.2020