Mit einer verhaltensbedingten Kündigung muss ein Arbeitnehmer rechnen, wenn er sich weigert, eine von seinem Arbeitgeber in einer zulässigen Weise angeordneten Dienstkleidung zu tragen. In dem vor dem Arbeitsgericht Cottbus verhandelten Fall hatte der Besitzer eines Möbelladens aus Gründen der Imagepflege von seinen Mitarbeitern verlangt, dass sie in den Verkaufsräumen schwarze Röcke oder Hosen sowie weiße Blusen oder Hemden und dazu ein rotes Tuch tragen.
Eine Angestellte bestand auf einer individuellen Kleidung und weigerte sich, die Kosten für die Anschaffung der vom Arbeitgeber gewünschten Garderobe zu tragen. Diesem Vortrag schloss sich das Gericht nur zum Teil an, nämlich insoweit als ein Arbeitgeber nicht verlangen kann, dass der Angestellte einen Teil seines Lohns in die gewünschte Dienstkleidung investiert. Er kann lediglich die Finanzierung dieser Dienstkleidung mit einem bestimmten Betrag limitieren, den er selbst zu tragen hat.
Da das Gericht ansonsten die Anordnung einer Dienstkleidung für rechtmäßig hält, beurteilt es die ausgesprochene Kündigung als ebenfalls rechtmäßig.
Urteil des ArbG Cottbus vom 20.03.2012
6 Ca 1554/11
AA 2012, 170
Artikel
25.02.2013