Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen nicht einfach ohne Einwilligung des Urhebers von einer Website auf eine andere kopiert werden, auch nicht, wenn sie gemäß § 23 UrhG bearbeitet wurden. Geschieht das doch, sind nach Ansicht des AG Hamburg als Schadensersatz 200 Euro pro Online-Text angemessen.Geklagt hatte die kurutsua GmbH & Co. KG, die ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Texten innehat. Bei diesen Texten handelt es sich um kurze Darstellungen zweier Urteile (LG Köln, Az. 28 O 452/12 und AG Krefeld, Az. 5 C 352/12) auf der Website www. mit den Überschriften „LG Köln: ‚Miserabler Kundenservice‘ ist erlaubte Kundenbewertung“ sowie „AG Krefeld: Vorzeitige Beendigung eBay-Auktion bei Beschädigung“. Der Beklagte, Betreiber des...
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13.02.2015