Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 04.07.2013 zu klären, ob Begrifflichkeiten wie Combiotik, Präbiotik oder Probiotik bei Babynahrung gesundheitsbezogene Angaben darstellen oder nicht.
Die zunächst vor der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main erschienenen Parteien sind beide bundesweite, konkurrierende Anbieter von Babynahrung. Die Klägerin wollte vor dem Landgericht gegen ein bestimmtes Produkt aus dem Sortiment der Beklagten vorgehen. Konkret bemängelte sie das Produkt der Beklagten mit dem Namen „Combiotik ®“.
Sie vertrat hierzu die Ansicht, dass der Produktname „Combiotik®“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der sogenannten „Health Claims Verordnung“ darstelle. Eine solche Angabe aber widerspräche den Normen der EG-Verordnung. Die Beklagte, so die Klägerin weiter, habe die verwendete Zutat „probiotische Milchsäurekultur“ falsch verwendet und es außerdem unterlassen, die jeweils verwendete Menge der Zutat auf dem Produkt fest umrissen anzugeben.
Das klagende Unternehmen begehrte daher von der Beklagten vor den Richtern des Landgerichts, es künftig zu unterlassen, das Produkt „Combiotik®“ mit den von ihr aufgeführten Kritikpunkten weiter zu vertreiben.
Das Landgericht wies jedoch das Begehr der Klägerin auf Unterlassen ab; diese ging in Folge in Berufung beim hiesigen Oberlandesgericht.
Die Richter des Oberlandesgerichts in Frankfurt kamen jedoch zu ähnlichen Ergebnissen. Nach ihrer Ansicht hat die Klägerin keinerlei Ansprüche gegenüber der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Produkts. Denn die Bezeichnung „Combiotik®“ sei keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der „Health Claim Verordnung“ – weder für sich allein stehend oder in Kombination mit den Begriffen „Präbiotik“ oder „Probiotik“.
Die Definition der „gesundheitsbezogenen Angabe“ gemäß der Verordnung sei prinzipiell weit zu verstehen. Daher ist beim Zusammenhang jeder Umstand mitumfasst, der zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des Lebensmittelverzehrs führen könnte. Dass der Produktname, kombiniert mit den Begriffen „Präbiotik“ oder „Probiotik“ die Annahme nahelegt, dass ein darüber hinausgehender gesundheitsfördernder synergistischer Effekt entstünde, lässt das Oberlandesgericht nicht gelten. Denn nach Verkehrsanschauung kann einzig darauf geschlossen werden, dass verschiedene Inhaltsstoffe miteinander kombiniert wurden.
Die Richter hielten im Gegensatz zur Klägerin die Angabe über die probiotische Milchkultur auf dem Produkt für ausreichend. Die Angabe weiter zu spezifizieren würde für den angesprochenen Verkehr, die potentiellen Käufer, keinen höheren Erkenntniswert bringen. Schließlich seien dem Verbraucher eventuelle Unterschiede von speziellen Milchsäurekulturen im Regelfall weder bekannt noch geläufig. Das Gericht weist an dieser Stelle darauf hin, dass einzelne Besonderheiten bzw. die gesundheitlichen Auswirkungen von probiotischen Milchsäurekulturen selbst in wissenschaftlichen Kreisen noch nicht eindeutig erforscht sind.
Der Klägerin stehen nach dieser richterlichen Würdigung des Sachverhalts weder Unterlassungsansprüche, noch anderweitige Auskunfts- oder Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu.
Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil vom 08.05.2013 wurde vom OLG Frankfurt am Main damit zurückgewiesen. Sie trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 04.07.2013, Az.: 6 U 137/12