Das Landgericht (LG) Berlin hat mit seinem Urteil vom 27.02.2014 unter dem Az. 52 O 273/13 entschieden, dass es einem Callcenter nicht gestattet ist, bei Rechtsanwaltskanzleien anzurufen und für Waren und Dienstleistungen zu werben, wenn nicht vorher ein Einverständnis des Angerufenen zumindest mutmaßlich angenommen werden muss. Damit verurteilte das LG die Beklagte zur Unterlassung sowie zur Zahlung von rund 220 € nebst Zinsen. Ferner muss die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen.Geklagt hatte ein Verband, der mit der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs befasst ist.Die Beklagte ist Herstellerin webbasierter und mobiler Marketingprodukte, die sie Rechtsanwälten verkauft, um diesen zu ermöglichen, sich im Rahmen mobiler Applikationen zu präsentieren, die auch von...
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22.01.2015