Gemäß einer EU-Verordnung erklärt ein Hersteller, ein Inverkehrbringer oder ein EU-Bevollmächtigte mit der sogenannten CE-Kennzeichnung, dass ein Produkt die geltenden Anforderungen erfüllt, die von den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU vorgeschrieben sind. Nunmehr hat das OLG Frankfurt am Main klargestellt, dass Produkte – im Streitfall Entrauchungsklappen –, die in den Anwendungsbereich einer harmonisierten europäischen Norm (hEN) fallen, nach Ablauf der Koexistenzperiode nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn eine Leistungserklärung erstellt wurde und die Produkte eine CE-Kennzeichnung tragen. Bereits in vorherigen Urteilen hatte dasselbe Gericht das Fehlen einer CE-Kennzeichnung wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben für wettbewerbswidrig...
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18.06.2015