Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen Dienstrechner zur privaten Nutzung des Internets verwendet, obwohl ihm das nur in Ausnahmefällen gestattet war. Der Arbeitgeber wertete den Browserverlauf des Mitarbeiters aus und stellte fest, dass er in einem Zeitraum von dreißig Tagen das Internet insgesamt fünf Tage lang genutzt hatte. Diese exzessive private Nutzung zog eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers nach sich, gegen die sich der Gekündigte gerichtlich zur Wehr setzte. Das Landesarbeitsgericht Brandenburg gab dem Arbeitgeber Recht und hält die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber für rechtlich wirksam. Sobald eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich der privaten Nutzung des Internets am Arbeitsplatz vorliegt, ist eine...
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26.02.2016