Das Oberlandesgericht (OLG) in Dresden hat mit seinem Urteil vom 05.05.2015 unter dem Az. 4 U 1676/14 entschieden, dass es der Ausübung des Rechts auf Meinungsäußerung entspricht, wenn ein Politiker im Wahlkampf im Internet die Äußerung verbreitet: "Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur …in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." Dies stellt keinen unzulässigen Boykottaufruf dar.Damit gab das OLG der Berufung des Beklagten statt und änderte das Urteil der Vorinstanz (LG Leipzig). Die zuvor erlassende einstweilige Verfügung wurde nicht bestätigt. Der Streitwert wurde mit 3000 Euro beziffert.Der Verfügungskläger möchte die Unterlassung einer bestimmten Äußerung erreichen, die der Beklagte im Rahmen des sächsischen...
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11.05.2015