Boykottaufrufe sind heikel. Sie greifen in Persönlichkeitsrechte und – wenn Unternehmen betroffen sind – in das Recht am Gewerbebetrieb ein. Auf der anderen Seite sind Boykottaufrufe, sofern sie nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen unterlegt sind, durch die Meinungsfreiheit geschützt. Daher müssen Gerichte durch Abwägung im Einzelfall herausfinden, welches Schutzinteresse höher zu gewichten ist. Die Rechtsprechung gewährt regelmäßig der Meinungsfreiheit Vorrang, sofern ein Boykottaufruf aus Sorge um Belange der Allgemeinheit und nicht aus eigenem Gewinnstreben erfolgt. Mit der Zulassung eines öffentlichen Aufrufs an die Volksbank, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter das Konto zu kündigen, hat der Bundesgerichtshof diese Praxis bestätigt.SachverhaltDas...
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18.03.2016