Das Landgericht (LG) in Osnabrück hat mit seinem Beschluss vom 29.11.2013 unter dem Aktenzeichen 12 O 2638/13 entschieden, dass ein Aufruf an eine Bank, einem bestimmten Kunden die Konten zu kündigen, nicht untersagt werden kann.
Beantragt hatte der Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. beim LG Osnabrück eine einstweilige Verfügung gegen einen Tierschutzverein, namentlich das Deutsche Tierschutzbüro. Mit dem Antrag verfolgten die Pelzhändler das Ziel, den Tierschützern Boykottaufrufe gegen sie zu untersagen. Der Tierschutzverein hatte eine Bank dazu aufgefordert, dem Pelztierzüchterverein das entsprechende Konto zu kündigen. Gegen diesen Aufruf versuchten die Pelztierzüchter eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Doch das Landgericht Osnabrück entschied, für...
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12.03.2014